Emissionshandelspflichtige Industrieanlagen (gesamt)

Die energieintensive Industrie ist in Bezug auf den Europäischen Emissionshandel 1 der bedeutendste Sektor in Sachsen-Anhalt. Im Jahr 2024 wurden 8,49 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent (52 % der relevanten Emissionen) ausgestoßen. Inzwischen stellt dieser Sektor mit 57 Anlagen auch den größten Anteil (56 %) an emissionshandelspflichtigen Anlagen im Bundesland.

Seit Einführung des Europäischen Emissionshandel 1 haben die Industrieanlagen deutlich an Bedeutung gewonnen. Von einem Drittel an Anlagen und Emissionen zur Einführung des Emissionshandel 1 im Jahr 2005 sind die Anteile auf inzwischen mehr als die Hälfte der Anlagen und Emissionen gestiegen.

  1. Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen;
  2. Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Eisen oder Stahl (primär oder sekundär), mit einer Kapazität von mindestens 2,5 Tonnen je Stunde, einschließlich Stranggießen;
  3. Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen;
  4. Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;
  5. Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr;
  6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen;
  7. Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag;
  8. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
  9. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag;
  10. Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
  11. Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen gebranntem Gips oder getrocknetem Sekundärgips je Tag;
  12. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;
  13. Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;
  1. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Öl oder Ölerzeugnissen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;
  2. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien);
  1. Anlagen zur Herstellung von Industrieruß mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen je Tag;
  2. Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure;
  3. Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure;
  4. Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure;
  5. Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;
  6. Anlagen zur Herstellung von
    1. organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene, Alkine, Aromate und alkylierte Aromate, Phenole, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Dicarbonsäuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat, Epoxide, Vinylacetat, Acrylnitril, Caprolactam und Melamin) oder
    2. Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane, Silikone) mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag;
  7. Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas mit einer Produktionsleistung von mehr als 5 Tonnen je Tag;
  8. Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat;