FAQ zur Luftqualitätsüberwachung

In den FAQ - häufig gestellte Fragen - beantworten wir allgemeine Fragen zur Thematik der Überwachung der Luftqualität mit Hilfe automatischer Messstationen, zum Messnetz und zu gesetzlichen Grundlagen.

Luftschadstoff-Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit gelten für alle Bürgerinnen und Bürger. Deshalb müssen sie überall eingehalten werden. Für die Lage und Zahl der Messstationen sowie für die verwendeten Messverfahren gibt es klare gesetzliche Vorgaben, die europaweit gelten.
Die Güte der Außenluft ist europaweit nach einheitlichen Vorgaben zu überwachen und bewerten. Das ist die Grundvoraussetzung, um zu vergleichbaren Daten zur Luftqualität in Europa zu gelangen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist die EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG mit ihrer Änderung 2015/1480/EG.
Diese europäische Richtlinie und deren Änderung sind mit der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) 1:1 in deutsches Recht überführt worden. Die für die Überwachung der Luftqualität in Deutschland verantwortlichen Behörden der Länder betreiben gemäß dieser Vorgaben Luftgütemessstationen.

In Sachsen-Anhalt liegt die Zuständigkeit für die kontinuierliche Überwachung und Beurteilung der Luftqualität beim Landesamt für Umweltschutz (Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes – Immi-ZustVO vom 8. Oktober 2015). Rechtsgrundlage ist § 44 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in Verbindung mit der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV). Die 39. BImSchV verkörpert die Umsetzung der EU-Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft in Europa (2008/50/EG) in deutsches Recht.

Die Überwachung der Luftqualität (Immissionsmessungen) erfolgt durch das Lufthygienische Überwachungssystem Sachsen-Anhalt (LÜSA). Darüber hinaus besteht ein etabliertes Depositionsmessnetz. Ergänzt werden diese Messungen durch spezielle Programme, wie z. B. Stichproben- oder orientierende Messungen mit dem Messfahrzeug und Passivsammlermessprogramme für Stickstoffdioxid (NO2) und Ammoniak (NH3).

Mit Blick auf die rechtlichen Mindestanforderungen zur Überwachung der Luftqualität sind eine regelmäßige und auch kritische Überprüfung sowie eine kontinuierliche Optimierung des Messnetzes angezeigt. Die im LÜSA eingesetzte Messtechnik entspricht den Anforderungen der EU-Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft in Europa (Anhang VI).

Der Betrieb der Depositionsmessnetze erfolgt mit dem Ziel, aktuelle Umweltdaten bzgl. des Staubniederschlags einschließlich verschiedener Staubinhaltsstoffe, ausgewählter Anionen und Kationen, Dioxine und Furane bereitzustellen.

Die Mehrzahl der Containermessstationen ist mit meteorologischer Messtechnik ausgerüstet (immissionsmeteorologisches Messnetz). Die Standorte sind dabei so verteilt, dass die erforderliche Flächenrepräsentanz gegeben ist und damit verlässliche Aussagen zu den Ausbreitungsbedingungen bei erhöhten Luftschadstoffkonzentrationen getroffen werden können.

Die Messungen im Rahmen der Überwachung der Luftqualität und der Deposition von Luftschadstoffen dienen in erster Linie dem Ziel der Grenzwertüberwachung und der Bereitstellung einer fundierten Datengrundlage für politische Entscheidungen sowie der Erfolgskontrollen von Maßnahmen zur Luftreinhaltung.

Das Landesmessnetz umfasst damit ab dem 01.01.2024 23 Containermessstationen (eine nicht begehbare Kleinmessstation eingerechnet). Hinzu kommen ein „stand-alone“-PM10-Messgerät, die Sondermessstation Magdeburg/City-Tunnel und die Hintergrundstation Brocken im Messturm des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Letztere dient zur Überwachung der Hintergrundkonzentrationen von Stickstoffoxiden, Ozon und klimarelevantem Kohlendioxid.

Weitere Informationen sowie die Messgeräteausstattung des LÜSA mit Stand 01.01.2024 und die geplanten Anpassungen finden Sie im aktuellen Bericht zum "Messnetzkonzept 2024 (PDF)".
Am 01.04.1991 wurde dem neugegründeten Landesamt für Umweltschutz (LAU) die Zuständigkeit für den Ausbau und Betrieb eines telemetrischen Luftüberwachungssystems übertragen. Zu diesem Zeitpunkt standen zwei einfache Überwachungssysteme zur Verfügung, sodass der erste Schritt zum Aufbau eines landesweiten Messnetzes die Zusammenführung dieser beiden Systeme darstellte. In den Folgejahren wurde der Ausbau des LÜSA durch die Aufstellung weiterer Messstationen in Containerbauweise und der Inbetriebnahme einer Messnetzzentrale weiter vorangetrieben. Entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung des LÜSA in der jüngsten Vergangenheit hatte die neue Generation von EU-Richtlinien auf dem Gebiet der Luftqualität und ihre Umsetzung in nationales Recht. Dabei wurde bei Reduzierung des Messnetzumfanges auf die EU-Mindestanforderungen die Entwicklung zu einem integrierten Mess- und Informationssystem als Hauptziel formuliert. Die wesentlichsten Aufgaben des LÜSA sind:
  • Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität gemäß der EU-Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft in Europa (2008/50/EG) - Umsetzung in nationales Recht wurde mit der 39. Bundes-Immissionsschutz-VO vom 02. August 2010 vollzogen,
  • Feinstaub Partikel PM10/PM2.5 - Überwachung; operationeller Betrieb Prognosemodell für Maximalwertvorhersage,
  • Ozon-Überwachung und Erstellung einer täglichen Ozonprognose (Maximalwertvorhersage) zur Information der Bevölkerung,
  • Alarmschwellenüberwachung für SO2, NO2, Ozon,
  • Near-real-time Bereitstellung der Messdaten für das Internet, für den Datenverbund Deutschland des Umweltbundesamtes (UBA) und das europäische Luftmessnetz (EURO-AIRNET),
  • Ursachenanalyse für Luftbelastungen und Erfolgskontrolle von Luftreinhaltemaßnahmen,
  • kontinuierliche Zustandserfassung und Trendbeobachtung luftverunreinigender Stoffe bei gleichzeitiger Erfassung meteorologischer Parameter,
  • Information der Öffentlichkeit über den aktuellen Stand und die langfristige Entwicklung der Immissionssituation in Sachsen-Anhalt auf multimedialer Ebene gemäß der EU-Umweltinformations-Richtlinie (2003/4/EG) bzw. dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) und dem UIG-LSA ,
  • Ausbau des Immissionskatasters als Basis für die Beurteilung der Luftqualität,
  • Erzeugung der Datengrundlage für das Umweltinformationssystem (UIS) sowie für das europäische Luftmessnetz (EURO-AIRNET),
  • Beitrag zum Forstlichen Umweltmonitoring im Rahmen des europäischen Level II-Programms.
Grundprinzip der europäischen Richtlinie ist es, die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit überall sicherzustellen. Ausgenommen von dieser Anforderung sind lediglich Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat (z.B. Autotunnel) und es keine festen Wohnunterkünfte gibt, Industriegelände und Fahrbahnen. Die Messstationen sind deshalb so aufzustellen, dass sie die höchsten Konzentrationen erfassen, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist.
Für Schadstoffe - wie z.B. Stickstoffdioxid - die überwiegend aus dem Verkehr stammen, wird diese Forderung mit Messstationen an viel befahrenen Straßen in Städten (sogenannten verkehrsnahen Messstationen) erfüllt. Aus diesen Daten lässt sich durch einfache Abschätzungen auf die räumliche Ausdehnung der Belastung bzw. auf andere belastete Straßen schließen. Neben der Forderung, am Ort der höchsten Belastung zu messen, sollen zudem Konzentrationsdaten erhoben werden, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind. Dies erfolgt an Messstationen in typischen städtischen Wohngebieten, sogenannten städtischen Hintergrundmessstationen. (Anlage 3 A und B der 39. BImSchV)
Nach den europäischen Vorgaben ist das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in Ballungsgebiete – das sind Städte mit mehr als 250.000 Einwohnern - und sonstige Beurteilungsgebiete einzuteilen und zu beurteilen. Eine flächendeckende Abdeckung kann mit Messungen nicht gewährleistet werden und ist auch nicht in der Richtlinie vorgesehen. Auch eine auf Städte und Gemeinden heruntergebrochene Messverpflichtung ist gesetzlich nicht vorgegeben.
Aus der Kombination von Einwohnerzahl und Belastungssituation in jedem einzelnen Beurteilungsgebiet ergibt sich die Zahl und Art (verkehrsnah, städtischer Hintergrund) der Messstationen, die pro Schadstoff im jeweiligen Gebiet mindestens zu betreiben sind. Spätestens alle 5 Jahre muss diese Zuordnung überprüft werden. (Anlage 5 der 39. BImSchV)
Neben dem Grundprinzip, am Ort der höchsten Belastung zu messen, macht die Richtlinie konkrete Vorgaben zum Abstand verkehrsnaher Messstationen zur nächsten Kreuzung, zum Fahrbahnrand, zu Gebäuden, zu den Anströmungsbedingen und auch zur Höhe der Messeinlassöffnung (dort wird die zu untersuchende Luft angesaugt). Demnach soll eine verkehrsnahe Station z.B. nicht weiter als 10 Meter vom Fahrbahnrand und mindestens 25 Meter entfernt von einer verkehrsreichen Kreuzung aufgestellt werden. Zusätzlich müssen jedoch auch Störfaktoren (z.B. Bäume, Balkone), Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals bei der Standortwahl berücksichtigt werden. (Anlage 3 C der 39. BImSchV) Hinweis: Einige ältere Messstationen können ggf. von den in der Anlage 3 C aufgeführten Kriterien abweichen, da diese bereits lange vor der jetzigen Rechtsprechung aufgestellt wurden. Im Hinblick auf die Fortführung der Messreihe und dem Aufzeigen der Entwicklung der Luftqualität ist eine Versetzung dieser Messstationen nicht zielführend.
Die Festlegung der Zahl und Lage der Luftmessstationen muss von den verantwortlichen Landesbehörden dokumentiert werden. Die Europäische Kommission überprüft die Einhaltung dieser Vorgaben. Verstöße können Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen. (Anlage 3 D der 39. BImSchV)
Auch die zu verwendenden Messverfahren sind europaweit gesetzlich vorgeschrieben. Hiernach muss z.B. die NO2-Konzentration mit dem Referenzverfahren nach DIN EN 14211:2012, Ausgabe November 2012, „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ bestimmt werden. Zudem sind Anforderungen an die Datenqualität zu erfüllen. So muss bei ortsfesten Messungen (das sind Messungen, die bei einem Belastungsniveau bereits etwas unterhalb des Grenzwerts durchzuführen sind) mindestens 90% der Zeit eines Kalenderjahres durch Messungen abgedeckt werden. Die Unsicherheit der Messungen darf zudem 15% nicht überschreiten. Kommt ein anderes Verfahren als das Referenzverfahren zum Einsatz, so müssen die Messnetzbetreiber die Äquivalenz dieses Verfahrens gegenüber der EU-Kommission nachweisen. (Anlagen 1, Anlage 6 und Anlage 17 der 39. BImSchV)