Wirtschaftsdüngermengen in Biogasanlagen

Die Vergärung von Wirtschaftsdüngern in Biogasanlagen leistet einen direkten Beitrag zur Reduktion von Methan- und Lachgasemissionen, insbesondere im Vergleich zur herkömmlichen Lagerung und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und ermöglicht einen Beitrag zur Substitution fossiler Energieträger.

Auf Grundlage der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) und der Verordnung über Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger (WDüngVerbleibVO LSA) kann ein Großteil der Wirtschaftsdüngermengen, die in Biogasanlagen eingesetzt werden, erfasst werden.

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Meldung der abgegebenen bzw. aufgenommenen Wirtschaftsdüngermengen für alle in Sachsen-Anhalt wirtschaftenden Betriebe. Keine Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten bestehen bei innerbetrieblichem Transport innerhalb von 50 km um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind und für Betriebe, die nicht mehr als 200 Tonnen Frischmasse im Jahr abgeben, befördern oder übernehmen.